Datenschutz für Unternehmen

Hosting und Cloud nach dem Schweizer Datenschutzgesetz

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz, kurz DSG (oft «nDSG» oder «revDSG» genannt). Speichern Sie Personendaten bei einem Anbieter, regelt es, was Sie mit ihm vereinbaren und was Sie prüfen müssen.

Diese Seite zeigt, was im Gesetz steht, mit Artikelangabe, und wie wir die einzelnen Punkte abdecken.

Diese Seite fasst den Gesetzestext zusammen und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Fachperson für Datenschutzrecht.

Das Datenschutzgesetz in Kürze

Das DSG schützt Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es gilt für private Personen und Unternehmen ebenso wie für Bundesorgane (Art. 1 und 2 DSG).

Was Personendaten sind

Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 lit. a DSG): Namen und Adressen in der Kundenkartei, Personaldossiers, E-Mails, Bewerbungen. Daten von Firmen als juristische Personen schützt das DSG nicht mehr.

Wer verantwortlich ist

Verantwortlicher ist, wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet, also in aller Regel Ihr Unternehmen. Ein Anbieter, der die Daten in Ihrem Auftrag speichert, ist Auftragsbearbeiter (Art. 5 lit. j und k DSG). Die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Wo es gilt

Für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 3 DSG). Wer auch Personen in der EU bedient, kann zusätzlich unter die DSGVO fallen; dazu mehr weiter unten.

Für bestimmte vorsätzliche Verstösse, etwa gegen die Regeln zur Auftragsbearbeitung oder zur Bekanntgabe ins Ausland, sieht das Gesetz Bussen bis CHF 250'000.– vor (Art. 61 DSG). Das Ziel dieser Seite ist nicht die Strafe, sondern ein sauberer Ablauf mit Ihrem Anbieter.

Was das DSG verlangt, wenn ein Anbieter Ihre Daten speichert

Sie dürfen die Bearbeitung einem Anbieter übertragen, wenn er die Daten nur so bearbeitet, wie Sie es selbst dürften, und wenn Sie sich vergewissert haben, dass er die Datensicherheit gewährleisten kann (Art. 9 DSG). Die Tabelle zeigt die einzelnen Pflichten und wie wir sie abdecken.

Was das Gesetz verlangt Wo es steht So decken wir es bei ThurData ab
Die Übertragung an einen Auftragsbearbeiter erfolgt vertraglich; er bearbeitet die Daten nur so, wie Sie es selbst dürften.Pflicht von Ihnen Art. 9 Abs. 1 DSG Wir schliessen mit Ihnen einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 9 DSG ab. Darin steht: Wir bearbeiten Ihre Daten nur nach Ihren Weisungen und nicht für eigene Zwecke.
Sie vergewissern sich, dass der Anbieter die Datensicherheit gewährleisten kann.Pflicht von Ihnen Art. 9 Abs. 2 DSG Unsere technischen und organisatorischen Massnahmen sind als Anhang Teil des AVV. Weitere Nachweise geben wir Ihnen auf Anfrage schriftlich.
Eine dem Risiko angemessene Datensicherheit durch technische und organisatorische Massnahmen.Pflicht von Ihnen und vom Anbieter Art. 8 DSG, Art. 1–3 DSV Eigenes Rechenzentrum in einem ehemaligen Armeebunker, Kameras innen und aussen, kontrollierter Zugang. Jede Datei liegt dreifach im Speicher-Cluster, dazu tägliche Sicherung auf ein getrenntes System und auf Band.
Weitere Dritte (Unterauftragsbearbeiter) nur mit Ihrer vorgängigen Genehmigung.Pflicht vom Anbieter Art. 9 Abs. 3 DSG, Art. 7 DSV Wir betreiben Rechenzentrum und Dienste selbst und ziehen heute keine Unterauftragsbearbeiter bei. Käme einer dazu, kündigen wir es Ihnen mindestens 30 Tage vorher an; Sie können widersprechen.
Bekanntgabe ins Ausland nur in Staaten mit angemessenem Datenschutz oder mit geeigneten Garantien.Pflicht von Ihnen und vom Anbieter Art. 16 und 17 DSG Ihre Daten speichern wir ausschliesslich in der Schweiz, auch alle Sicherungskopien.
Der Anbieter meldet Ihnen eine Verletzung der Datensicherheit so rasch als möglich. Bei voraussichtlich hohem Risiko melden Sie sie dem EDÖB.Pflicht vom Anbieter, dann von Ihnen Art. 24 DSG Wir melden einen Vorfall, der Ihre Daten betrifft, so rasch als möglich an die Kontaktstelle aus dem AVV und unterstützen Sie bei einer allfälligen Meldung an den EDÖB.
Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, unter anderem mit den Massnahmen zur Datensicherheit und allfälligen Staaten bei Bekanntgabe ins Ausland.Pflicht von Ihnen und vom Anbieter, mit Ausnahmen Art. 12 DSG, Art. 24 DSV Die Angaben zu Standort und Sicherheitsmassnahmen, die in Ihr Verzeichnis gehören, stehen im AVV.
Information der betroffenen Personen, unter anderem über Empfänger und Staaten bei Bekanntgabe ins Ausland.Pflicht von Ihnen Art. 19 DSG Speicherort Schweiz und keine Unterauftragsbearbeiter: Das lässt sich in Ihrer eigenen Datenschutzerklärung einfach beschreiben.

DSV = Datenschutzverordnung (SR 235.11). EDÖB = Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter. Den Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts unter SR 235.1.

Wer wofür verantwortlich ist

Das hängt davon ab, wer die Anwendung betreibt. Im AVV ist für jedes Produkt festgehalten, welche Bereiche bei uns liegen und welche bei Ihnen.

Wir betreiben die Anwendung

Bei ThurFiles Business und ThurCloud Business betreiben wir Betriebssystem und Anwendung, spielen Aktualisierungen ein und sichern die Instanz.

  • Bei uns: Rechenzentrum, Netz, Betriebssystem, Anwendung, Sicherung
  • Bei Ihnen: Benutzer, Freigaben, Inhalte und deren Rechtmässigkeit

ThurFiles: Seafile-Hosting · ThurCloud: Nextcloud-Hosting

Sie verwalten Ihre Server selbst

Bei ThurVDC und ThurVServer stellen wir Rechenleistung, Speicherplatz, Netz und Sicherung bereit. Die Zugangsdaten Ihrer virtuellen Maschinen kennen wir nicht.

  • Bei uns: Rechenzentrum, Netz, Virtualisierung, Sicherung im gebuchten Umfang
  • Bei Ihnen: Betriebssysteme, Aktualisierungen, Anwendungen, Firewall-Regeln

ThurVDC: Ihr virtuelles Rechenzentrum

In beiden Fällen gilt: Wir nehmen keine Einsicht in Ihre Inhalte. Ein Zugriff erfolgt nur, soweit er für eine Störungsbehebung, eine gebuchte Betriebsleistung oder auf Ihre Weisung nötig ist.

Daten in die USA oder in die EU geben?

Das DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Staat einen angemessenen Datenschutz bescheinigt hat, oder wenn geeignete Garantien bestehen (Art. 16 DSG). Daneben gibt es eng umschriebene Ausnahmen (Art. 17 DSG).

Was die Liste des Bundesrates sagt

Die Staaten mit angemessenem Datenschutz stehen in Anhang 1 der Datenschutzverordnung, darunter die Staaten der EU. Die USA gelten dort nur für Organisationen als angemessen, die nach dem Datenschutzrahmen zwischen der Schweiz und den USA zertifiziert sind. Für alle anderen braucht es Garantien wie Standarddatenschutzklauseln.

Was das bei ThurData bedeutet

Ihre Daten und alle Sicherungskopien speichern wir ausschliesslich in der Schweiz, in unserem eigenen Rechenzentrum. ThurData ist eine Schweizer Firma ohne US-Muttergesellschaft; der US CLOUD Act greift deshalb nicht. Behördenanfragen aus dem Ausland verweisen wir auf den Rechts- oder Amtshilfeweg.

DSGVO in der Schweiz: wann sie für Sie zählt

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann auch für ein Schweizer Unternehmen gelten, nämlich wenn es Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten in der EU beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO).

Für die Auftragsverarbeitung verlangt die DSGVO einen Vertrag mit bestimmten Mindestinhalten, etwa Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung (Art. 28 DSGVO). Ob die DSGVO auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, sollten Sie im Einzelfall klären lassen. Brauchen Sie zusätzliche Vereinbarungen nach Art. 28 DSGVO, halten wir sie im AVV fest; das Formular sieht dafür ein eigenes Feld vor.

Wo Ihre Daten bei ThurData liegen

In unserem eigenen Rechenzentrum in einem ehemaligen Schweizer Armeebunker in Weinfelden. Wir sind kein Reseller: Gebäude, Strom, Netz, Server und Speicher betreiben wir selbst.

  • Alle Daten in der Schweiz: Server, E-Mail, Dateien und sämtliche Sicherungskopien.
  • Dreifach gespeichert: Jede Datei liegt auf drei getrennten Servern im Speicher-Cluster.
  • Tägliche Sicherung: auf ein getrenntes Backup-System und zusätzlich auf Band.
  • Überwacht und kontrolliert: Kameras innen und aussen, kontrollierter Zugang.
  • Strom und Netz redundant: zwei Einspeisungen, zwei USV je Rack, Dieselaggregat für rund zwei bis drei Wochen, zwei Provider.
Ein Techniker baut im Rechenzentrum von ThurData eine Komponente in einen Server ein
Arbeit am Server in unserem Rechenzentrum: Betrieb und Support macht dasselbe Team.

Fünf Fragen an jeden Anbieter

Mit diesen Fragen prüfen Sie, ob ein Anbieter die Anforderungen aus Art. 8 und 9 DSG abdeckt, bei uns ebenso wie anderswo.

  • Gibt es einen Auftragsbearbeitungsvertrag? Und steht darin, dass der Anbieter nur nach Ihren Weisungen bearbeitet?
  • In welchem Land liegen die Daten? Fragen Sie das ausdrücklich auch für die Sicherungskopien.
  • Wer zieht weitere Dritte bei? Welche Unterauftragsbearbeiter gibt es, und wie werden Sie über neue informiert?
  • Welche Sicherheitsmassnahmen sind beschrieben? Zutritt, Zugriff, Sicherung, Wiederherstellung.
  • Wie schnell meldet der Anbieter einen Vorfall? Und an wen?

Unsere Dienste für Daten in der Schweiz

Alle Produkte laufen im selben Rechenzentrum in der Schweiz. Wählen Sie nach dem, was Sie auslagern möchten.

ThurMail Business

Geschäftsmail auf Ihrer eigenen Domain, mit Kalender und Kontakten, betrieben in der Schweiz.

ThurCloud

Nextcloud-Hosting: Dateien, Kalender, Kontakte und Videotelefonie in einer eigenen Instanz.

ThurFiles

Seafile-Hosting: zentrale Dateiablage mit Synchronisation und Freigaben.

ThurVDC

Ihr virtuelles Rechenzentrum: mehrere Server, private Netze und eine eigene Firewall.

ThurBackup

Sicherung von Servern, PCs und NAS: auf dem Gerät verschlüsselt und ins Schweizer Rechenzentrum übertragen.

Häufige Fragen

Das Gesetz

Was ist der Unterschied zwischen DSG, nDSG und revDSG?

Es ist dasselbe Gesetz. Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) gilt seit dem 1. September 2023; «nDSG» und «revDSG» sind gebräuchliche Kurzformen für diese Fassung.

Was sind besonders schützenswerte Personendaten?

Das DSG nennt sie in Art. 5 lit. c: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische Daten, biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie über Massnahmen der sozialen Hilfe. Bearbeiten Sie solche Daten in grossem Umfang, entfällt zum Beispiel die Befreiung kleinerer Unternehmen vom Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 24 DSV).

Muss mein Unternehmen ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen?

Grundsätzlich ja (Art. 12 DSG). Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind davon befreit, ausser sie bearbeiten besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch (Art. 24 DSV). Die Angaben zu Standort und Sicherheitsmassnahmen bei uns finden Sie im AVV.

Gilt die DSGVO auch für mein Schweizer Unternehmen?

Das kann sein, wenn Sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten in der EU beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Ob das bei Ihnen zutrifft, sollten Sie im Einzelfall klären lassen. Zusätzliche Vereinbarungen nach Art. 28 DSGVO halten wir auf Wunsch im AVV fest.

Was droht bei einem Verstoss gegen das DSG?

Mit Busse bis zu CHF 250'000.– werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich bestimmte Sorgfaltspflichten verletzen (Art. 61 DSG). Dazu gehört, die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter zu übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind. Fällt eine Busse von höchstens CHF 50'000.– in Betracht, kann unter bestimmten Voraussetzungen statt der Person der Geschäftsbetrieb verurteilt werden (Art. 64 DSG).

Was muss in meiner Datenschutzerklärung zum Hosting stehen?

Das DSG verlangt unter anderem, die betroffenen Personen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu informieren, denen Personendaten bekanntgegeben werden, und bei einer Bekanntgabe ins Ausland über den Staat (Art. 19 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 DSG). Wie Sie das für Ihren Fall formulieren, klären Sie am besten mit einer Fachperson. Speicherort Schweiz und keine Unterauftragsbearbeiter lassen sich einfach beschreiben.

Anbieter und Ausland

Brauche ich einen Auftragsbearbeitungsvertrag?

Wenn ein Anbieter Personendaten in Ihrem Auftrag bearbeitet, muss die Übertragung vertraglich oder durch die Gesetzgebung erfolgen, und Sie müssen sich vergewissern, dass er die Datensicherheit gewährleisten kann (Art. 9 DSG). Ein Auftragsbearbeitungsvertrag hält beides fest. Für ThurVDC, ThurVServer, ThurFiles Business und ThurCloud Business haben wir einen AVV nach Art. 9 DSG.

Darf ich Personendaten in die USA geben?

Nur unter Bedingungen. Gemäss Anhang 1 der Datenschutzverordnung gilt der Datenschutz in den USA nur bei Organisationen als angemessen, die nach dem Datenschutzrahmen zwischen der Schweiz und den USA zertifiziert sind. Sonst braucht es geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln (Art. 16 DSG) oder eine der Ausnahmen nach Art. 17 DSG. Bei ThurData stellt sich die Frage nicht: Wir speichern Ihre Daten ausschliesslich in der Schweiz.

Was passiert, wenn beim Anbieter ein Datenleck entsteht?

Der Anbieter muss Ihnen eine Verletzung der Datensicherheit so rasch als möglich melden (Art. 24 Abs. 3 DSG). Führt sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen, melden Sie sie dem EDÖB (Art. 24 Abs. 1 DSG). Wir melden Ihnen einen solchen Vorfall an die Kontaktstelle aus dem AVV und unterstützen Sie bei der Meldung.

Wo liegen die Sicherungskopien?

Ebenfalls ausschliesslich in der Schweiz. Wir sichern täglich auf ein getrenntes Backup-System und zusätzlich auf Band; keine Kopie verlässt das Land.

Bei ThurData

Kann ThurData meine Daten einsehen?

Wir nehmen keine Einsicht in Ihre Inhalte. Ein Zugriff erfolgt nur, soweit er für eine Störungsbehebung, eine gebuchte Betriebsleistung oder auf Ihre Weisung nötig ist. Bei ThurVDC und ThurVServer kennen wir die Zugangsdaten Ihrer virtuellen Maschinen nicht.

Ist ThurData zertifiziert?

Nein. Das DSG sieht freiwillige Zertifizierungen vor (Art. 13 DSG), eine Pflicht dazu besteht nicht. ThurData ist weder nach dem DSG noch nach ISO 27001 zertifiziert. Unsere Sicherheitsmassnahmen legen wir stattdessen im AVV offen.

Wie geht ThurData mit Anfragen von Behörden um?

Wir geben Kundeninhalte nur heraus, soweit uns schweizerisches Recht oder eine für uns verbindliche Anordnung dazu verpflichtet. Jede Anfrage prüfen wir vorher auf Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und Umfang; ausländische Anfragen verweisen wir auf den Rechts- oder Amtshilfeweg. Sie informieren wir vor einer Herausgabe, soweit das rechtlich zulässig ist.

Hilft ThurData, wenn eine Person Auskunft über ihre Daten verlangt?

Ja. Das Auskunftsrecht richtet sich an den Verantwortlichen (Art. 25 DSG), in der Regel also an Ihr Unternehmen. Wendet sich jemand mit einem solchen Begehren direkt an uns, leiten wir es an Sie weiter. Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Beantwortung und bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG); Aufwand über den Vertrag hinaus kündigen wir vorher an.

Was passiert mit unseren Daten, wenn wir den Vertrag beenden?

Sie exportieren Ihre Daten vor dem Ende der Leistung; der Export in eigener Regie ist kostenlos, ein Export durch uns wird nach Aufwand verrechnet. Danach löschen wir Ihre Inhalte nach den Bestimmungen des AVV für das jeweilige Produkt.

Den Auftragsbearbeitungsvertrag für Ihre Daten anfordern

Sagen Sie uns, welche Dienste Sie nutzen oder planen. Wir senden Ihnen den AVV und beantworten Ihre Fragen zu Standort, Sicherung und Zuständigkeiten persönlich.

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Telefon +41 71 571 68 40 · Montag bis Freitag, 09:00–12:00 und 13:30–17:30